LECHLER GmbH, Augsburg
I. Angebot, Auftrag, Preis
1. Angebote sind freibleibend.
2. Abbildungen, Maße, Tragkräfte und Gewichte sind als annähernd maßgebend anzusehen.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen zugestellten Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Statische Berechnungen und technische Zeichnungen werden ohne Nachprüfung erstellt und sind, falls nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart wird, für uns ohne Gewähr. Von uns ausgearbeitete Schal- oder Rüstpläne oder sonstige Unterlagen für die Arbeitsvorbereitung sind für uns unverbindliche, nach bestem Wissen ausgearbeitete Vorschläge. Jede Haftung für Mängel an diesen Ausarbeitungen und daraus resultierenden Fehlern oder Schäden bei der Bauplanung und -ausführung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Alle von uns bereitgestellten Unterlagen und Vorschläge sind vom Unternehmer bzw. Besteller verantwortlich zu prüfen. Dies gilt auch für von uns erteilte Auskünfte jeder Art, die die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und dgl. betreffen.
4. Alle Aufträge werden nur auf Grund unserer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ausgeführt, sofern nicht abweichende Vereinbarungen schriftlich getroffen sind. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden mit unserem Beauftragten stellen einen für unseren Kunden verbindlichen Vertragsantrag dar, an den er mindestens 1 Monat gebunden ist. Sie werden für uns erst verbindlich durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch die Ausführung des Auftrages.
5. Unsere Preise sind Nettopreise und gelten ab Lager Augsburg ausschließlich etwaiger Verpackungskosten. Offenbare Irrtümer können von uns jederzeit berichtigt werden.
6. Bei Abrufaufträgen gelten die bei Abnahme gültigen Preise. Diese Vereinbarung gilt auch dann, wenn diese Preise höher sind als die in Auftragsbestätigungen oder etwa bereits erteilter Rechnungen genannten Preise.
II. Zahlung, Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen nach Ausstellung der Rechnung mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen rein netto. Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Skonto ist jedoch, daß keine älteren Rechnungen unbeglichen sind. Bei Wechselzahlung ist Kassaskonto unzulässig. Gase, Mietrechnungen und Arbeitszeit sind nicht skontierfähig und zahlbar netto sofort. Frachten und Verpackungskosten sind nicht skontierfähig.
2. Die Übergabe eines Wechsels oder Schecks gilt nicht als Zahlung, sondern erst dessen Einlösung. Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Falls ein Wechsel oder Scheck mangels Zahlung zu Protest geht, wird sofort die gesamte Restschuld, auch aus bis dahin nach Ziffer II 1 noch nicht fälligen Rechnungsbeträgen, in bar zur Zahlung fällig, auch dann, wenn über diese oder über einen Teil der Restschuld Wechsel herein gegeben wurden.
3. Bei Zielüberschreitungen werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte die banküblichen Zinsen und Kosten ab Rechnungsdatum berechnet.
4. Sollte nach Abschluß des Kaufvertrages bekannt werden, daß der Käufer sich in ungünstigen Vermögensverhältnissen befindet oder diese sich verschlechtern, so können wir unsere Lieferung von Vorauszahlungen abhängig machen, die Ware gegen Nachnahme liefern oder unter Ausschluß aller gegen uns erhobenen Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Wir sind zu Lieferungen nicht verpflichtet, solange sich der Käufer mit seinen Zahlungen im Verzug befindet. Werden die erwähnten verschlechterten Vermögensverhältnisse erst nach der Auslieferung der Waren bekannt, dann werden entstandene Forderungen – abweichend von Ziff. 1 und etwaigen sonstigen Vereinbarungen, gleich welcher Art, – ohne jede Ankündigung sofort fällig, so daß insbesondere auch Aufrechnungen jeder Art zulässig sind und uns gegebene Sicherheiten sofort nach unserem Ermessen verwertet werden können.
5. Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Mängelrügen und Aufrechnungen gegen von uns nicht anerkannte Gegenansprüche sind ausgeschlossen.
6. Falls Frankolieferung vereinbart wird, kann der Käufer nur die Fracht, ohne Rollgeld und Verladekosten von unserer Rechnung unter Vorlage des Originalfrachtbriefes abziehen.
7. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Alle von uns gelieferten Waren verbleiben bis zur restlosen Bezahlung und vollen Befriedigung unserer Ansprüche aus dem Kontokorrent unser uneingeschränktes Eigentum. Wir behalten uns damit auf Grund der vereinbarten Saldenhaftung vor, auch auf solche von uns gelieferten Waren zurückzugreifen, die rechnungsmäßig bezahlt sein könnten. Die Pfändung eines Liefergegenstandes durch uns hebt den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Der Käufer hat bei Verwertung des Pfandgegenstandes kein Recht auf Vertragserfüllung.
2. Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Der Käufer tritt damit für den Fall eines Weiterverkaufs im voraus die aus diesem Weiterverkauf entstehende Forderung sicherungshalber an uns ab. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
3. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungs-ermächtigung des Käufers unberührt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir selbst die Forderung nicht einziehen. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Schuldnern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen dieser forderlichen Auskünfte zugeben, uns insbesondere Namen und Anschrift der Schuldner mitzuteilen und uns sonst nötige Unterlagen auszuhändigen. Eingehende Erlöse aus dem Weiterverkauf werden unser Eigentum uns sind von dem Käufer getrennt aufzubewahren.
4. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus dem Kontokorrent das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen.
5. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten des Käufers sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der noch nicht weiterverkauften Waren zu verlangen.
6. Bei Fortnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten, auch die einer etwa erneuten Aufstellung, zu Lasten des Käufers. Beim Rücktritt hat uns der Käufer neben der Entschädigung für die Benutzung des Liefergegenstandes jede, auch unverschuldete, Wertminderung zu ersetzen.
IV. Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit und Rücknahme
1. Die von uns angegebenen Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber keinesfalls bindend. Bei Überschreitung derselben kann der Käufer durch Stellung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen schriftlich von seinen Rücktrittsrecht Gebrauch machen, Ansprüche auf Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichterfüllung sind in jedem Fall ausgeschlossen.
2. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Verzögerungen bei der Beförderung oder ähnliches, unterbrechen unsere Lieferungsverpflichtung, ohne dass daraus ein Recht auf Entschädigung oder Aufhebung des Auftrages vom Käufer abgeleitet werden kann. Wird uns durch die genannten Ereignisse die Erfüllung unserer Verpflichtungen ganz oder teilweise unmöglich gemacht, sind wir berechtigt, von dem Auftrage ganz oder teilweise zurückzutreten.
3. Bei Bestellung auf Abruf hat dieser, soweit nicht andere Vereinbarungen schriftlich getroffen sind. spätestens binnen drei Monaten vom Tag der Bestellung an über die gesamte Bestellmenge zu erfolgen.
4. Teillieferungen sind zulässig, ohne dass wir für etwa entstandene Mehrkosten für Fracht und Verpackung usw. aufzukommen haben. Letzteres gilt auch dann, wenn wir eventuell ab einem Unterlieferanten ausliefern. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn sie versandbereit und alles dies dem Kunden mitgeteilt ist.
5. Vom Tage der Erfüllung ab haben wir nur nach den Vorschriften dieser Lieferungsbedingungen (Vl. Gewährleistung) einzustehen und auf Abruf die Gegenstände zu verladen.
6. Dem Verkäufer steht es frei, die Ware auf Paletten zu liefern. Nicht sofort getauschte Paletten werden dem Käufer nach den allgemein üblichen Palettengebühren berechnet. Bie frachtfreier Rückgabe innerhalb 30 Tagen in einwandfreiem Zustand erfolgt Gutschrift.
7. Rückgabe einwandfreier Waren nur nach vorheriger Zustimmung des Verkäufers, Gutschrift nach Abzug von 15 % Umschlagskosten des Warenwertes, zuzüglich eventueller Rückholkosten. Extra für den Käufer bestellte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen.
8. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden.
V. Versand
1. Der Versand erfolgt ab einem unserer Lager – ohne Verantwortlichkeit für billigste Verfrachtung – auf Rechnung und in jedem Falle auf Gefahr des Käufers.
2. Eine etwaige Vereinbarung der Frankolieferung hebt den Gefahrenübergang mit dem Tage der Absendung nicht auf.
3. Eventuelle Rücksendungen müssen frachtfrei erfolgen und gehen zu Lasten und Gefahr des Käufers.
VI. Gewährleistung
1. Unsere Schadenersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn wir etwa festgestellte Mängel nach der Verkehrssitte und auf Grund der getroffenen Vereinbarung nicht zu vertreten haben. Eine Haftung für Folgeschäden beim Einsatz mangelhaft gelieferter Geräte und Maschinen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine mögliche Schadenersatzpflicht beschränkt sich also grundsätzlich auf den Lieferungsgegenstand.
2. Beanstandungen müssen unverzüglich nach erfolgter Lieferung gemeldet werden.
3. Bei berechtigten Mängelrügen behalten wir uns Ersatzlieferung oder das Rücktrittsrecht vor.
4. Etwa ersetzte Teile werden unser Eigentum. Wir sind berechtigt, die Beseitigung von Mängeln zu verweigern, solange der Kunde seine Vertragsverpflichtungen nicht erfüllt.
5. Bei gebrauchten Maschinen und Geräten sind Mängelrügen ausgeschlossen.
6. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als zugesichert angegeben sind.
7. Ohne unsere Zustimmung und schriftliche Genehmigung vorgenommene Veränderungen oder Nachbesserungen an Waren durch den Besteller oder Dritte schließen jede weitere Gewährleistung durch uns aus. Entstandene Aufwendungen für Veränderungen oder Nachbesserungen werden von uns nicht übernommen.
Der Nachbau oder die Nachahmung von Geräten, die durch uns geliefert wurden, für den eigenen Bedarf wie für gewerbliche Zwecke ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht gestattet. Dies gilt auch. wenn die Geräte und Maschinen nicht unter gewerblichem Rechtsschutz stehen.
VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Die Rechte des Käufers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
2. Der Vertrag zwischen dem Besteller und uns bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den übrigen Teilen verbindlich. Das gilt auch für diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.
3. Wenn bei Erteilung von Aufträgen oder in Bestätigungsschreiben vom Käufer abweichende Vertragsbedingungen zu Grunde gelegt werden, so sollen gleichwohl nur unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten, die demnach gegenüber den Geschäftsbedingungen des Käufers den Vorrang haben. Hat der Käufer auch in seinen Einkaufs- und Geschäftsbedingungen eine ähnliche Bestimmung, nach der bei widersprechenden gegenseitigen Bedingungen seine eigenen Einkaufs- und Geschäfts-bedingungen gelten, so sollen trotzdem unsere Verkaufs-und Lieferungsbedingungen gelten, wenn der Käufer nach Bekanntgabe unserer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen die Waren annimmt. Abweichungen von unseren Bedingungen sind für die Geschäftsverbindungen zwischen uns und dem Käufer nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
4. Erfüllungsort für Zahlung sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist Augsburg. Für alle Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Augsburg zuständig.
5. Erfüllungsort für Lieferung und ggf. Rücklieferung ist Augsburg bzw. der Sitz unseres nächstgelegenen Auslieferungslagers.